TKG 2021
Telekommunikationsgesetz (TKG 2021)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
23.06.2021
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 6.10.2026 I Nr. 289
Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)
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§ 118 TKG 2021 – Datenbank für (0)900er-Rufnummern

(1) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst. Die Datenbank ist mit folgenden Angaben im Internet zu veröffentlichen:
1.
dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters,
2.
bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich mit der ladungsfähigen Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.
(2) Jedermann kann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.