(2) Für andere Zwecke als die in Absatz 1 genannten dürfen die aufgrund des §
176 gespeicherten Daten von den nach §
175 Absatz 1 Verpflichteten nicht verwendet werden.
(3) Die Übermittlung der Daten erfolgt nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach §
170 Absatz 6. Die Daten sind so zu kennzeichnen, dass erkennbar ist, dass es sich um Daten handelt, die nach §
176 gespeichert waren. Nach Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.