§ 214 TKG 2021 – Verfahren der nationalen Streitbeilegung |
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(1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein Verfahren auf Antrag ein.
(2) An Verfahren vor der nationalen Streitbeilegungsstelle sind beteiligt:
- 1.
bei einem Verfahren nach §
128 Absatz 4, §
134 Absatz 5, §
149 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 der Antragsteller und die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger physischer Infrastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet,
- 2.
bei einem Verfahren nach §
149 Absatz 1 Nummer 4 der Antragsteller und die Verfügungsberechtigten über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, gegen die sich das Verfahren richtet,
- 3.
bei einem Verfahren nach §
149 Absatz 1 Nummer 6 der Antragsteller und die Betreiber einer nach §
72 Absatz 1 Nummer 1 und 2 errichteten Netzinfrastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet,
- 4.
die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat,
- 5.
bei einer Inanspruchnahme von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde.
(3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach §
136 Absatz 4 Nummer 3, §
137 Absatz 3 Nummer 3, §
141 Absatz 2 Nummer 4, §
142 Absatz 4 Nummer 4, §
143 Absatz 4 Nummer 1, §
153 Absatz 4 Nummer 3 oder §
154 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 kritische Anlagen im Sinne des §
2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes betroffen, so entscheidet die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Fußnoten:
(+++ § 214: Zur Anwendung vgl. § 230 +++)