§ 217 TKG 2021 – Rechtsbehelfe |
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(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Im Falle des §
211 und bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 findet kein Vorverfahren statt.
(3) Im Falle des §
211 und bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für
- 1.
die Beschwerde gegen den Beschluss nach §
218 Absatz 2 Satz 1,
- 2.
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach §
135 in Verbindung mit §
133 der Verwaltungsgerichtsordnung und
- 3.
die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach §
17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet §
17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(4) Für Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen der nationalen Streitbeilegungsstelle nach §
211 Absatz 2 in Verbindung mit §
72, §
128 Absatz 4, §
134 Absatz 5 oder §
149 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die nationale Streitbeilegungsstelle ihren Sitz hat. Dies gilt auch für Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Streitigkeiten, die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 betreffen.