(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§
335 bis
335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresfinanzberichts nach §
6 Absatz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach §
7 Absatz 2 Satz 6 entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden
- 1.
bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs;
- 2.
bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des §
264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in §
335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen;
- 3.
bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten Gesellschafter;
- 4.
bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird, gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter.
§
329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.