die minderjährige Person lehnt die beabsichtigte Entnahme oder Verwendung nicht ab und bringt dies nicht in sonstiger Weise zum Ausdruck, nachdem sie, soweit dies im Hinblick auf ihr Alter und ihre geistige Reife möglich ist, durch einen Arzt entsprechend §
8 Absatz 2 Satz 1, 2, 3 und 6 aufgeklärt und entsprechend §
8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 informiert worden ist,