TreuhG
Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz - TreuhG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.06.1990
Fundstelle:
GBl DDR I 1990, 300
GBl DDR I 1990, Nr 33, 300
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 590 V v. 31.8.2015 I 1474
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§ 24 TreuhG – Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Vorschriften dieses Gesetzes berühren nicht etwaige Ansprüche auf Restitution oder Entschädigung wegen unrechtmäßiger Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffen.
(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
(3)
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die bis zum 17. August 1994 erlassenen Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu ändern oder aufzuheben, soweit es zur weiteren Erfüllung der in diesen Durchführungsverordnungen der Treuhandanstalt zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.