Die Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets nach §
6, die Gefährdungsanalyse und die Risikoabschätzung nach §
7, die Festlegung des Untersuchungsprogramms nach §
9 sowie die Erstellung der Dokumentation nach §
12 Absatz 1 dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die durch eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung oder durch einschlägige Berufserfahrung, jeweils auch in Verbindung mit Schulung, verfügen über
- 1.
hinreichende hydrologische, hydrochemische und hydrogeologische Fachkenntnisse und
- 2.
hinreichende Fachkenntnisse im Bereich des Risikomanagements und der Bewertung von Trinkwassereinzugsgebieten.