Ordnungswidrig im Sinne des §
103 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
10 Absatz 1 Satz 1 eine zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, §
12 Absatz 4 Satz 2 oder §
16 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder
- 3.
entgegen §
12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Dokumentation oder die Aktualisierung einer Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt.