(1) Erstuntersuchungen sind nicht erforderlich, soweit die zuständige Behörde für einen von ihr festzulegenden Zeitraum auf der Grundlage von repräsentativen Erhebungen, Überwachungsdaten oder anderen zuverlässigen Informationen festgestellt hat, dass radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen auftreten, die eine Überschreitung der Parameterwerte für radioaktive Stoffe nach §
9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I erwarten lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag feststellen, dass die regelmäßigen Untersuchungen eingestellt werden können, wenn der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage
- 1.
die Einhaltung der Parameterwerte für radioaktive Stoffe nach §
9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I nachweist oder
- 2.
eine geringfügige, unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes zu vernachlässigende Überschreitung der Parameterwerte für radioaktive Stoffe nach §
9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I nachweist.