(1) Das Gesundheitsamt legt für jedes Wasserversorgungsgebiet kalenderjährlich einen Plan fest, um sicherzustellen, dass die für die Erfüllung der Berichtspflicht nach §
69 Absatz 1 erforderlichen Untersuchungsdaten erhoben werden (Berichtsplan).
(3) Der Berichtsplan muss für das Wasserversorgungsgebiet Untersuchungen des Trinkwassers vorsehen,
- 1.
die sich auf alle in den Anlagen 1 bis 3 Teil I festgelegten Parameter beziehen,
- 2.
die in der sich aus Anlage 6 Teil I ergebenden Häufigkeit vorgenommen werden und
- 3.
für die die Proben genommen werden
- a)
an Probennahmestellen nach §
41, die für das Wasserversorgungsgebiet repräsentativ sind, und
- b)
nach den Probennahmeverfahren nach §
42.
Von den Anforderungen nach Satz 1 kann in dem Berichtsplan in Bezug auf Parameter, bei denen in der Trinkwasserinstallation nicht mit einer nachteiligen Veränderung zu rechnen ist, abgewichen werden, wenn eine entsprechende Anpassung des Untersuchungsplans des Betreibers einer in diesem Wasserversorgungsgebiet gelegenen Wasserversorgungsanlage nach §
38 Absatz 4 genehmigt wurde. Auf eine Untersuchung auf den Parameter Kupfer kann in dem Berichtsplan in der Regel verzichtet werden, wenn die Wasserstoffionenkonzentration im Wasserversorgungsgebiet größer oder gleich pH 7,8 ist.