TVG
Tarifvertragsgesetz (TVG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.04.1949
Fundstelle:
WiGBl 1949, 55, 68
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1323;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.4.2026 I Nr. 119
TVG vollständig anzeigen

§ 9 TVG – Feststellung der Rechtswirksamkeit

Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend.