TVGDV
Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (TVGDV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.02.1970
Fundstelle:
Stand:
Neufassung vom 16.1.1989 I 76;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.6.2021 I 2146
Hinweise:
Änderung durch Art. 15 Abs. 11 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 1 TVGDV

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet den in § 5 des Tarifvertragsgesetzes vorgesehenen Ausschuß (Tarifausschuß). Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Mitglieder sowie mindestens je drei weitere als stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlägen dieser Organisationen.