TVGDV
Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (TVGDV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.02.1970
Fundstelle:
Stand:
Neufassung vom 16.1.1989 I 76;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.6.2021 I 2146
Hinweise:
Änderung durch Art. 15 Abs. 11 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 13 TVGDV

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll vor der Aufhebung einer Tarifordnung oder einer Anordnung (§ 10 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes) die obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich die Tarifordnung oder Anordnung erstreckt, sowie den Tarifausschuß hören. Es macht die Aufhebung im Bundesanzeiger bekannt.