Die nach §
28 beliehene Zulassungsstelle steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen nach §
16 Abs. 2, §
17 Absatz 4 Nr. 2 und 3 sowie §
18 Abs. 2 Satz 3.