UBAG
Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes (UBAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.07.1974
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
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§ 3 UBAG

Soweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.