im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die keine Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland hat und die nach Maßgabe des §
2 Absatz 2 Beteiligungen an inländischen Unternehmen erwirbt, hält, verwaltet und veräußert, nach dem Land, in dem die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft schwerpunktmäßig investiert.