§ 15a UBGG – Mitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt |
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Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.