UBGG
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.12.1986
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2765;
zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 31 G v. 12.5.2021 I 990
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§ 24 UBGG – Gesellschafterdarlehen

Hat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Unternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung nicht anzuwenden.