Startseite

UBSKMG

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 21  Ehrenamt

Die Mitglieder des Betroffenenrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten entsprechend den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes.

Fussnoten:

(+++ § 21: Zur Geltung vgl. § 25 +++)