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Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 22  Ausscheiden

Die Mitglieder des Betroffenenrates können jederzeit schriftlich gegenüber der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten ihr Ausscheiden aus dem Betroffenenrat erklären. Die außerordentliche Abberufung eines Mitglieds des Betroffenenrates erfolgt entsprechend § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fussnoten:

(+++ § 22: Zur Geltung vgl. § 25 +++)