ÜAnlG
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Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
27.07.2021
Fundstelle:
BGBl I 2021, 3146
, 3162
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§ 30 ÜAnlG – Information der Zulassungsbehörde
Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse, dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, informiert sie die Zulassungsbehörde.
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