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ÜblG1DV 1
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 9 Nichtverrechnungsfähige Kosten
Nicht verrechnungsfähig sind Kosten der Wohnungs- und Siedlungsfürsorge nach den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Dezember 1951.