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ÜblG 1
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 13
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die in § 7 genannten Personengruppen,
2.
die in den §§ 8 bis 12 aufgeführten Fürsorgekosten näher zu bestimmen.