ÜblG 1
Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz - ÜblG 1)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.11.1950
Fundstelle:
BGBl 1950, 773
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 13 G v. 20.12.1991 I 2317
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§ 7 ÜblG 1

(1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfolgenhilfe-Empfänger.
(2) Kriegsfolgenhilfe-Empfänger sind
1.
Heimatvertriebene,
2.
Evakuierte,
3.
Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin,
4.
Ausländer und Staatenlose,
5.
Angehörige von Kriegsgefangenen und Vermißten.