Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den
Bund (Zweites Überleitungsgesetz - ÜblG 2)
ÜblG 2 vollständig anzeigen
§ 12 ÜblG 2 |
 |
Die Bestimmungen der §§
18,
20 und
22 des Ersten Überleitungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.