(1) ...
(2) Soweit gesetzlich bestimmt ist, daß der Bund Leistungen im gleichen Umfang oder Verhältnis wie die Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe oder wie die im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe anfallenden Fürsorgekosten trägt, gilt §
21a des Ersten Überleitungsgesetzes entsprechend.
(3) ...
(4) ...
(5) ...