Startseite

ÜbPrV

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 12  Deutsch als Fremdsprache

Die zu prüfende Person, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, ist in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. Die Vorgaben des § 10 und des § 11 sind entsprechend anzuwenden.

Fussnoten:

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)