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ÜbPrV
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§ 12 Deutsch als Fremdsprache
Die zu prüfende Person, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, ist in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. Die Vorgaben des § 10 und des § 11 sind entsprechend anzuwenden.
Fussnoten:
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)