- 1.
die Projektnummer,
- 2.
den Namen und die Anschrift des Projektträgers,
- 3.
den Verifizierungszeitraum,
- 4.
den Zeitraum, in dem die Verifizierung durchgeführt worden ist,
- 5.
die Angabe, ob für die Projekttätigkeit im Verifizierungszeitraum die Voraussetzungen für die Zustimmung vorgelegen haben,
- 6.
die Höhe der Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent, die im Verifizierungszeitraum erreicht worden ist,
- 7.
eine Bestätigung, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Projekttätigkeit während des Verifizierungszeitraums schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (
BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat,
- 8.
eine zusammenfassende Darstellung des Verifizierungsprozesses, des Umfangs und der Ergebnisse der Verifizierung,
- 9.
eine Liste mit den im Rahmen der Verifizierung durchgeführten Vor-Ort-Untersuchungen, befragten Personen und überprüften Dokumenten,
- 10.
die Namen und Kontaktdaten der Mitglieder des Verifizierungsteams, jeweils unter Angabe ihrer Aufgaben im Rahmen der Verifizierung,
- 11.
Zertifikate der Mitglieder des Verifizierungsteams,
- 12.
die Ergebnisse der Überprüfungen,
- 13.
die Feststellung, dass
- a)
die Projekttätigkeit entsprechend der Projektdokumentation oder bei Abweichungen im Einklang mit der Entscheidung nach §
17 Absatz 3 durchgeführt worden ist,
- b)
die Überwachungsaktivitäten mit dem Überwachungsplan übereinstimmen,
- c)
der Überwachungsbericht den Vorgaben des §
18 entspricht,
- d)
die Kalibrierungsfrequenz der jeweiligen Messinstrumente mit Auswirkungen auf die ermittelten Upstream-Emissionsminderungen den Vorgaben der Berechnungsverfahren und des Überwachungsplans oder bei Abweichungen der Entscheidung nach §
17 Absatz 3 entspricht,
- 14.
eine Bewertung der Daten und Berechnung der durch die Projekttätigkeit erreichten Upstream-Emissionsminderungen unter gesonderter Darstellung der Maßgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie den näheren Bestimmungen nach §
6 Absatz 2 Nummer 1,
- 15.
eine Liste der im Überwachungsplan spezifizierten Parameter mit Angaben dazu, wie die im Überwachungsbericht dargestellten Werte von der Verifizierungsstelle verifiziert worden sind,
- 16.
eine Darstellung der Nachfragen der Verifizierungsstelle beim Projektträger und dessen Antworten sowie die Bewertung dieser Antworten und
- 17.
Informationen zur Qualitätskontrolle innerhalb des Verifizierungsteams und des Verifizierungsprozesses.