UhVorschG
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Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UhVorschG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
23.07.1979
Fundstelle:
BGBl I 1979, 1184
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 17.7.
2007 I 1446
;
zuletzt geändert durch Art. 44 G v. 2.12.
2024 I Nr. 387
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§ 3 UhVorschG – Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung
Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt.
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