UIG 2005
Umweltinformationsgesetz (UIG 2005)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.12.2004
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 27.10.2014 I 1643;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.2.2021 I 306
Hinweise:
Änderung durch Art. 5 G v. 30.9.2026 I Nr. 286 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 1 UIG 2005 – Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.