UIG 2005
Umweltinformationsgesetz (UIG 2005)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.12.2004
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 27.10.2014 I 1643;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.2.2021 I 306
Hinweise:
Änderung durch Art. 5 G v. 30.9.2026 I Nr. 286 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
UIG 2005 vollständig anzeigen

§ 11 UIG 2005 – Umweltzustandsbericht

Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei wird § 10 Absatz 1, 3 und 6 berücksichtigt. Der Bericht wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat erstellt und veröffentlicht. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. Dabei kann auf an anderer Stelle veröffentlichte Informationen verwiesen werden. Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.