Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach §
2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach §
2 Absatz 2 Nummer 13 und 14 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.