Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen, der Zusendung oder der sonstigen Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Anspruch gemäß §
13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§
1 bis
2b sein Anspruch aus Unterlassung nach den allgemeinen Vorschriften tritt.