UmstG
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz - UmstG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.06.1948
Fundstelle:
WiGBl 1948, Beilage Nr 5, 13
ABlMR AmZ Ausgabe J, 21
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857
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§ 23 UmstG – Sozialversicherung

Die Neuordnung der Sozialversicherung obliegt den deutschen gesetzgebenden Körperschaften. Bis zu einer solchen Neuordnung sind die Versicherungsleistungen zu demselben Nennbetrag in Deutscher Mark zu bewirken, wie sie bisher in Reichsmark zu bewirken waren; Beiträge zur Sozialversicherung hat ein Versicherter von dem Tag an, zu dem zum ersten Male für ihn Lohnsteuer in Deutscher Mark einbehalten wird, zu demselben Nennbetrag in Deutscher Mark zu leisten wie bisher in Reichsmark. Die Landesregierungen können die Versicherungsleistungen und die Beiträge bis zum Erlaß der im Satz 1 vorgesehenen Gesetze anderweitig festsetzen.