(1) Über ein Guthaben, das dem Verfügungsverbot des §
2 Abs. 1 Satz 2 unterliegt, darf auch nach etwaiger Aufhebung dieses Verbots nur verfügt werden, wenn das Finanzamt nach Durchführung des im §
7 vorgesehenen Verfahrens Verfügungen über das Guthaben genehmigt.
(2) Ebenso darf der Teil der Altgeldguthaben, der nach Abzug der im §
4 bezeichneten Beträge und der nach §
5 freigegebenen Beträge verbleibt, nur mit Genehmigung des Finanzamts zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigegeben werden.