UmstG
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz - UmstG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.06.1948
Fundstelle:
WiGBl 1948, Beilage Nr 5, 13
ABlMR AmZ Ausgabe J, 21
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857
UmstG vollständig anzeigen

§ 6 UmstG – Freigabe der restlichen Altgeldguthaben

(1) Über ein Guthaben, das dem Verfügungsverbot des § 2 Abs. 1 Satz 2 unterliegt, darf auch nach etwaiger Aufhebung dieses Verbots nur verfügt werden, wenn das Finanzamt nach Durchführung des im § 7 vorgesehenen Verfahrens Verfügungen über das Guthaben genehmigt.
(2) Ebenso darf der Teil der Altgeldguthaben, der nach Abzug der im § 4 bezeichneten Beträge und der nach § 5 freigegebenen Beträge verbleibt, nur mit Genehmigung des Finanzamts zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigegeben werden.