UmweltHG
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
10.12.1990
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.7.2017 I 2421
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§ 1 UmweltHG – Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen

Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.