Genossenschaftliche Prüfungsverbände können nur miteinander verschmolzen werden. Ein genossenschaftlicher Prüfungsverband kann ferner als übernehmender Verband einen rechtsfähigen Verein aufnehmen, wenn bei diesem die Voraussetzungen des §
63b Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes bestehen und die in §
107 Abs. 2 genannte Behörde dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hat.