UmwG 1995
Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.10.1994
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
UmwG 1995 vollständig anzeigen

§ 150 UmwG 1995 – Möglichkeit der Spaltung

Die Aufspaltung genossenschaftlicher Prüfungsverbände oder die Abspaltung oder Ausgliederung von Teilen eines solchen Verbandes kann nur zur Aufnahme der Teile eines Verbandes (übertragender Verband) durch einen anderen Verband (übernehmender Verband), die Ausgliederung auch zur Aufnahme von Teilen des Verbandes durch eine oder zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft erfolgen.