Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach §
207 Adressat des Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des Formwechselbeschlusses bis zum Ablauf der in §
209 Satz 1 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.