(1) Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§
229 bis
231 entsprechend anzuwenden. §
192 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Auf die Gesellschafterversammlung oder die Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist §
239 Abs. 1 Satz 1, auf die Hauptversammlung auch §
239 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.