(1) Auf die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§
229 und
230 Abs. 2 Satz 1 und 2, §
231 Satz 1 und §
260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. §
192 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Auf die Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist §
239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.