Die §§
315 bis
317 sind mit Ausnahme des §
315 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 zweite Alternative sowie des §
316 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die grenzüberschreitende Spaltung erst mit ihrer Eintragung gemäß §
330 wirksam wird. Über die Eintragung stellt das Gericht von Amts wegen eine Spaltungsbescheinigung aus.