Startseite

UmwG 1995

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 39d  Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung

Widerspricht ein Gesellschafter einer übernehmenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Verschmelzung, hat sie zu unterbleiben. Das Gleiche gilt, wenn der Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers der Verschmelzung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts widerspricht.