§ 9 UmwG 1995 – Prüfung der Verschmelzung |
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(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.
(2) §
8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.