UmwG 1995
Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.10.1994
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
UmwG 1995 vollständig anzeigen

§ 92 UmwG 1995 – Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste

(1) Die übernehmende Genossenschaft hat jede Ausschlagung unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und das Mitglied von der Eintragung unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Die Ausschlagung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Ausschlagungserklärung dem übernehmenden Rechtsträger zugeht.