(1)
1Wird das übergehende Vermögen nicht Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft, so sind die infolge des Vermögensübergangs entstehenden Einkünfte bei den Gesellschaftern der Personengesellschaft zu ermitteln.
2§
4 Abs. 2 und 3, §
5 Abs. 1 und §
7 gelten entsprechend.