Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §§
3 bis
8,
10 und
15 entsprechend. §
10 ist für den in §
40 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Teil des Betrags im Sinne des §
38 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.