UmwStG 2006
Umwandlungssteuergesetz (UmwStG 2006)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
07.12.2006
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
UmwStG 2006 vollständig anzeigen

§ 9 UmwStG 2006 – Formwechsel in eine Personengesellschaft

Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10 entsprechend anzuwenden. Die Kapitalgesellschaft hat für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Die Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öffentliches Register liegt (Übertragungsstichtag); § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Fußnoten:
(+++ § 9 Satz 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 27 Abs. 10 +++)
(+++ § 9 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 15 u. 16 +++)