UrhG
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
09.09.1965
Fundstelle:
BGBl I 1965, 1273
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.
2026 I Nr. 157
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§ 109 UrhG – Strafantrag
In den Fällen der §§
106
bis
108
und des §
108b
wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
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